Wasserrechtliche Regelungen
Wasserhaushaltsgesetz
- §6 Abs. 1 - Wohl der Allgemeinheit
- §9 - keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich für großflächige Versickerung nicht verschmutzten Regenwassers
- §45 Abs. 1 - Regenwasser als Abwasser
- §55 Abs. 2 - Niederschlagswasser möglichst ortsnah versickern
Sächsisches Wassergesetz
- §16 - schadlose Ableitung als Gemeingebrauch
Sächsische Erlaubnisfreiheitsverordnung
- §§3-6 Anforderungen für die erlaubnisfreie Versickerung von Regen-/Niederschlagswasser
- §4 - Niederschlag von Kupfer- Zink- und Bleidächern benötigt Erlaubnis